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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Verwenders (Im Folgenden: Der Auftragnehmer). Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und nur danach ausgeführt. Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder besondere Bedingungen und/oder Erklärungen des Vertragspartners (Im Folgenden: Der Auftraggeber), die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

§ 2 Auftragsbestätigung

Ein Auftrag kann per Telefon oder eMail erteilt werden. Eine Beauftragung für Arbeiten als Projekt- oder Technische Leiterin gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/projektbezogener Vertragsbestandteil. Für eine Beauftragung als Tontechnikerin reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.

§ 3 Leistungserbringung

Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Ortes und Zeitpunktes der Leistungserbringung nach seinem eigenen pflichtgemäß auszuübenden Ermessen frei. Er berücksichtigt dabei die projektbezogenen Faktoren. Der Auftragnehmer ist mit Ausnahme der Beachtung von Anweisungen zur Beachtung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht weisungsgebunden.

§ 4 Leistungsbeschreibung

Der Umfang von der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Auftraggeberpflichten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf des Projektes sowie die geplanten Einsatzzeiten frühzeitig zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer frühzeitig sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung des Auftrags im vereinbarten Zeitraum notwendig sind. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich hinsichtlich technischer Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnenpläne, Bühnenanforderungen, Beleuchtungspläne, Statikberechnungen, Energie-Anforderungen, Materiallisten, Gesprächsprotokolle, Fotos der Veranstaltungsstätte sowie sämtlicher weiteren Unterlagen, die dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, über sämtliche Informationen, die die Ausführung der vertragsgemäßen Leistung durch den Auftragnehmer betreffen, Stillschweigen zu bewahren und sämtliche Personen, die er aufgrund der Eigenart der Vertragsdurchführung mit Teilen oder dem gesamten Vertragsgegenstand und seiner Durchführung betraut, ihrerseits zu Stillschweigen zu verpflichten. Ein Bruch dieses Geheimhaltungsgebots geht in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, der in vollem Umfang für den entstehenden Schaden haftet.

§ 6 Auftragnehmerpflichten

Der Auftragnehmer seinerseits ist ebenfalls zu Stillschweigen verpflichtet. Er wird an ihn übergebene Unterlagen nach Beendigung des Auftrages vernichten oder auf Verlangen an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgegeben.

§ 7 Überwachung von Arbeitgeberpflichten

Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt wird, ist er nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Insbesondere ist der Auftragnehmer auch nicht dazu verpflichtet danach zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Auszubildende oder Betriebspraktikanten oder andere Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen handelt.

§ 8 Arbeitssicherheit

Sofern nicht anders vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die vorgeschriebene Koordination der Arbeiten gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Koordination verletzt oder vernachlässigt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über eventuelle Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort im Vorhinein und frühzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Besteht am Einsatzort die Gefahr von gesundheitlichen Schäden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung seine Tätigkeit einzustellen und die bis dahin angefallene Vergütung zu verlangen oder nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen.

§ 9 Arbeitszeiten

Der Begriff Tagewerk bezieht sich auf eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden/Tag. Nachtzuschläge, aber auch evtl. Rabatte für langfristige Produktionen sind von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.
Nicht zuvor vereinbarte, aber erforderliche gewordene Mehrarbeitsstunden werden mit 1/10 des vereinbarten Tageshonorars in Rechnung gestellt. Sofern eine Bezahlung nach Stunden vereinbart ist, wird bei Produktionen, die kürzer als 10 Stunden sind, eine Mindestpauschale von 10 Stunden berechnet. Wird ein Auftrag weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn storniert, so werden die Ausfalltage in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei auswärtigen Projekten/Produktionen mit Hotelübernachtung wird die Fahrtzeit vom Hotel zum Veranstaltungsort bzw. vom Veranstaltungsort zum Hotel zurück als Arbeitszeit gewertet. Es obliegt dem Auftraggeber, ein angemessenes Hotel in Nähe des Produktionsortes zu stellen. Es gilt § 14 dieser AGB.

§ 10 Leistungsnachweis

Der Auftragnehmer kann seiner Rechnung einen Leistungsnachweis beifügen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt eines solchen Leistungsnachweises nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Versendung des Leistungsnachweises, gilt die dort aufgeführte Arbeit als wie in dem Leistungsnachweis aufgeführt erbracht.

§ 11 Rechnungserstellung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, über Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen, die jeweils sofort fällig sind.

§ 12 An- und Abreisen

Der Begriff Reisetag bezieht sich auf eine Reisezeit von maximal 10 Stunden. Als Abreiseort gilt der Sitz des Auftragnehmers. Mögliche Reiseform ist die Nutzung eines jeden Reisemittels, das nicht offensichtlich unangemessen ist. An einem Reisetag werden neben der Reise grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten ausgeführt. Die Kosten der Reise, die nicht direkt vom Auftraggeber getragen werden, werden dem Auftragnehmer gegen Einreichen von Belegen erstattet. Mit dem eigenen Pkw gefahrene Kilometer sind auch ohne Einzelnachweis mit € 0,30/km zu vergüten.

§ 13 Unterkunft

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Hotels mindestens mittleren Standards. Sollte vom Auftraggeber kein Hotel gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat die dafür anfallenden Kosten zu erstatten. Für den Fall, dass das vom Auftraggeber gestellte Hotel untragbar ist, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern mit dem Auftraggeber keine einvernehmliche Klärung einer Ersatzunterkunft zu Stande kommt. Wahlweise kann er auch seine Tätigkeit einstellen und die angefallene Vergütung verlangen.

§ 14 Catering

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpflegung des Auftragnehmers zu übernehmen. Hierbei kann er sich einer Cateringfirma bedienen. Die gestellten Mahlzeiten beinhalten mindesten eine warme Mahlzeit/Tag und warme und kalte Getränke in ausreichender Menge. Sollte kein Catering oder ein unvollständiges Catering gestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verpflegungspauschalen zu berechnen. Diese sind jedenfalls in der Höhe angemessen, die den steuerrechtlich anerkannten Sätzen für Verpflegungsmehraufwand entsprechen.

§ 15 Werkzeug

Der Auftragnehmer sieht zur Ausübung seiner Tätigkeit Arbeitssicherheitsschuhe, Handschuhe und einen Standardwerkzeugsatz vor. Sofern ein erweiterter Werkzeugsatz, spezielle Kleidung (Anzug), Helm, PSA oder weitere Arbeitsmittel wie PC-gestützte Systeme, Messmikrofone oder ähnliches vom Auftraggeber angefordert werden, unterliegt dies einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Die entsprechenden Anforderungen sind vom Auftraggeber frühzeitig an den Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 16 Material

Das dem Auftragnehmer zur Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellte Material welcher Art auch immer, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden und den gängigen Normen und Regeln der Technik (DIN, VDE etc.) als auch den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGVs/GUVs) entsprechen. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte zu garantieren;
die Einhaltung etwaiger Prüfvorschriften liegt beim Auftraggeber.

§ 17 Vermietung

(1) Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten.
(3) Der Mieter verpflichtet sich das Material ordnungsgemäß zu versichern.
(4) Für Verluste, Diebstahl und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Mieter. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer und Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter oder dessen Beauftragte.
(5) Der Vermieter (Lieferer) gewährleistet dem Mieter den technisch funktionsfähigen Zustand des Materiales.
(6) Für mittelbare Schäden durch teilweisen oder vollständigen Ausfall der Anlagen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
(7) Der Mieter verpflichtet sich, das Material in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Materials verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Lieferers daraus entstehenden Schadens.

§ 18 Stornierung

Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, so trägt der Mieter die Kosten wie folgt:

  • 30 oder mehr Tage vor der Veranstaltung: 25% der vereinbarten Gage/Miete
  • 29 bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage/Miete
  • 13 bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Gage/Miete
  • weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage/Miete

§ 19 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich im Falle der Verbindung und Vermischung der eingebrachten Sache an der neuen Sache fort. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übergebenen Sachen jederzeit vor Vertragsbeendigung zurückzunehmen es sei
den eine solche Rücknahme widerspräche Treu und Glauben. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dieser nicht ausdrücklich erklärt wurde.
Das uneingeschränkte Urheberrecht an der eingebrachten Sache verbleibt auch nach ihrer Übereignung beim Auftragnehmer.

§ 20 Konzepte/technische Pläne

Konzepte, technische Pläne und Angebote sind geschütztes Eigentum des Auftragnehmers und sind vertraulich zu behandeln. Die auch nur auszugsweise Verwendung der vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Pläne oder sonstiger Unterlagen ist untersagt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 3.

§ 21 Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei einer Vertragsverletzung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Seine Haftung ist begrenzt durch die Deckungssumme der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Sofern der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen an der vertragsgemäßen Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 22 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per eMail/Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Falkensee bei Berlin, 1. Januar 2018